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KREISTAG
Als das oberste Organ des Landkreises trifft der Kreistag alle wichtigen Entscheidungen. Er bestimmt die Richtlinien der Kreispolitik. Außerdem obliegt ihm die Überwachung der gesamten Verwaltung.
LANDRÄTIN / LANDRAT
Die Landrätin oder der Landrat leitet die Verwaltung des Landkreises und nimmt die Vertretung des Landkreises wahr. Die Bürgerinnen und Bürger wählen die Landrätin oder den Landrat direkt. Die Amtszeit der Landrätin oder des Landrats beträgt sechs Jahre.
Darüber hinaus muss die Landrätin oder der Landrat auch Aufgaben übernehmen, die ihr oder ihm die Landes- oder die Bundesregierung überträgt. Der Landrätin oder dem Landrat sind Kreisbeigeordnete zur Seite gestellt. Die Anzahl hängt von der Größe des Kreises ab. Die Verwaltungsarbeit ist in der Regel in zwei oder drei Bereiche eingeteilt, die sich Landrätin oder Landrat und ein oder zwei Kreisbeigeordnete untereinander aufteilen.
KREISAUSSCHUSS
Der Kreisausschuss besteht aus der Landrätin als Vorsitzende bzw. dem Landrat als Vorsitzendem, dem Ersten und weiteren ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten, die vom Kreistag gewählt werden. Die Amtszeit der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten beträgt sechs Jahre, ehrenamtliche Kreisbeigeordnete werden für die Dauer der Wahlzeit des Kreistags gewählt. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Stellen von Kreisbeigeordneten hauptamtlich zu verwalten sind, und zwar in Landkreisen mit nicht mehr als 120.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Stelle eines Kreisbeigeordneten und in Landkreisen mit mehr als 120.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Stellen von zwei Kreisbeigeordneten. Die Zahl der hauptamtlichen Beigeordneten darf die der ehrenamtlichen nicht übersteigen (§ 36 HKO).
Der Kreisausschuss ist die Verwaltungsbehörde des Landkreises. Er besorgt nach den Beschlüssen des Kreistags im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung des Landkreises.