Kreistag, Gemeindevertretung und Ortsbeirat werden alle fünf Jahre von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern von Landkreis, Gemeinde und Ortsbezirk in freier, allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl gewählt (§ 1 Abs. 1 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)).
Wahlberechtigt sind Deutsche (im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes) und Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Außerdem müssen sie seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben (§ 30 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung (HGO)).
Es handelt sich um eine Verhältniswahl mit der Möglichkeit, mehrere Stimmen an Personen zu vergeben (kumulieren) und Stimmen auf verschiedene Personen und Listen zu verteilen (panaschieren). Die Wählerinnen und Wähler haben so viele Stimmen, wie Vertreterinnen und Vertreter für das jeweilige Gremium zu wählen sind (§ 1 Abs. 4 KWG). Die Stimmen dürfen auf Bewerberinnen und Bewerber eines Wahlvorschlags oder unterschiedlicher Wahlvorschläge verteilt werden. Dabei können sie jeweils bis zu drei Stimmen erhalten. Es ist ebenfalls möglich, einzelne Bewerberinnen und Bewerber zu streichen.
Die Anzahl der Mitglieder von Gemeindevertretungen und Kreistagen (Vertretungskörperschaften) ist von der Einwohnerzahl abhängig. Bei bis zu 3.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind 15 Mitglieder vorgeschrieben, danach steigt die Anzahl stufenweise auf bis zu 93 Mitglieder an. Der Ortsbeirat besteht aus mindestens drei, höchstens neun Mitgliedern, in Ortsbezirken mit mehr als 8.000 Einwohnerinnen und Einwohnern aus höchstens 19 Mitgliedern; das Nähere wird durch die Hauptsatzung der jeweiligen Gemeinde bestimmt (§ 82 Abs. 1 bzw. § 6 HGO).
Die Wahl findet an einem Sonntag im Monat März statt. Der Wahltag wird von der Landesregierung durch Verordnung bestimmt. Die Wahlzeit beginnt am 1. April des Wahljahres (§ 2 Abs. 1 KWG).