Was macht eigentlich…?

GEMEINDEVERTRETUNG

Die Gemeindevertretung (in Städten: Stadtverordnetenversammlung) ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie beschließt in ihren mindestens alle zwei Monate stattfindenden Sitzungen über die wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, soweit sich aus der Hessischen Gemeindeordnung nichts anderes ergibt (§ 50 Abs. 1 Satz 1 HGO).

Besonders wichtige Angelegenheiten sind in § 51 der HGO aufgezählt und können nicht delegiert werden. Jede Gemeindevertretung ist zuständig für die Verabschiedung und die Änderung des gemeindlichen Ortsrechts (Satzungen u.a.), für die Festsetzung des Gemeindehaushalts und für die Wahl der Beigeordneten.

Die Gemeindevertretung kann bestimmte Angelegenheiten auf den Gemeindevorstand oder – soweit vorhanden – die Ortsbeiräte übertragen und zur Beratung und/oder abschließenden Beratung (Beschlussfassung) Ausschüsse bilden. Der Haupt- und Finanzausschuss (HFA) ist der einzige Pflichtausschuss der Gemeinde. Die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter üben ihr Mandat – auch in den Großstädten – ehrenamtlich aus.

schuhe01GEMEINDEVORSTAND

Der Gemeindevorstand (in Städten: Magistrat) ist die Verwaltungsbehörde der Gemeinde. Er besorgt nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung der Gemeinde (§ 66 HGO). Dem Gemeindevorstand untersteht die gesamte Gemeindeverwaltung mit allen Ämtern. Der Gemeindevorstand vertritt die Gemeinde nach außen und ist zuständig für Anstellung, Beförderung oder Entlassung der Gemeindebediensteten (§§ 71, 73 HGO).

Neben der Bürgermeisterin als Vorsitzende oder dem Bürgermeister als Vorsitzendem besteht der Gemeindevorstand aus überwiegend ehrenamtlich tätigen Beigeordneten.

BÜRGERMEISTERIN / BÜRGERMEISTER

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern: Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister) ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Gemeindevorstands (in Städten: Magistrats) und Leiterin oder Leiter der Gemeindeverwaltung. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister repräsentiert die Gemeinde nach außen (§ 71 Abs. 1 HGO) und ist grundsätzlich hauptamtliche Beamtin oder hauptamtlicher Beamter auf Zeit (§ 44 Abs. 1 HGO). Die Wahl erfolgt direkt und die Amtszeit beträgt sechs Jahre.

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung, bestimmt die Organisation der Gemeindeverwaltung und legt die Geschäftsverteilung der Beigeordneten fest.

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kontrolliert die Beschlüsse von Gemeindevorstand und Gemeindevertretung auf ihre Rechtmäßigkeit und prüft, ob sie das Wohl der Gemeinde gefährden.

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nimmt ordnungs behördliche Aufgaben alleinverantwortlich wahr. Diesbezügliche Entscheidungen müssen weder mit dem Gemeindevorstand noch mit der Gemeindevertretung abgestimmt werden. Lediglich den Aufsichtsbehörden ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hierbei
zur Rechenschaft verpflichtet.

ORTSBEIRÄTE

Die Gemeinde kann in ihrer Hauptsatzung die Bildung von Ortsbezirken mit Ortsbeiräten festlegen (§ 81 Abs. 1 Satz 1 bis 3 HGO). Die oder der vom Gremium gewählte Vorsitzende trägt den Titel Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher. Die Aufgabe der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers ist mit der des Vorsitzenden der Gemeindevertretung vergleichbar: Sie oder Er lädt zu den Sitzungen ein, leitet diese und unterzeichnet das Protokoll. Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher vertritt den Ortsbeirat nach außen, z.B. gegenüber dem Gemeindevorstand, der Gemeindevertretung und ihren Ausschüssen. Wenn Ortsbeiräte bestehen, sind sie zu allen Angelegenheiten zu hören, die den Ortsbezirk betreffen.

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Die Wahl der Ortsbeiräte findet parallel zu den Kommunalwahlen alle fünf Jahre statt. Die Einladung zur konstituierenden Sitzung erfolgt durch die bisherige Ortsvorsteherin oder den bisherigen Ortsvorsteher. Wurde ein Ortsbeirat zum ersten Mal eingerichtet, lädt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dazu ein (§ 82 Abs. 6 Satz 2 und § 56 Abs. 2 HGO).

AUSLÄNDERBEIRAT

In Gemeinden mit mehr als 1.000 ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern ist zwingend das Verfahren zur Wahl eines Ausländerbeirats einzuleiten (§ 84 HGO). Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder werden weniger Bewerberinnen und Bewerber zur Wahl zugelassen, als Sitze zu verteilen sind, findet eine Wahl nicht statt; die Einrichtung des Ausländerbeirats entfällt für die Dauer der nachfolgenden Wahlzeit. Wahlberechtigt sind volljährige Ausländerinnen und Ausländer, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen. Wählbar sind auch Deutsche, die diese Rechtsstellung als ausländische Einwohnerinnen und Einwohner im Inland erworben haben oder die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen (§ 86 Abs. 4 HGO).

Die Wahlzeit beträgt fünf Jahre. Am 29. November 2015 finden gemeindliche Ausländerbeiratswahlen in Hessen statt.

INTERESSENVERTRETUNGDER STÄDTE UND GEMEINDEN

Als Interessenvertretung der Gemeinden und Städte fungieren in Hessen der Hessische Städte- und Gemeindebund sowie der Hessische Städtetag. Sie werden bei Gesetzgebungsvorhaben des Landes angehört, die sich auf die Kommunen auswirken.