Aktueller Wortlaut der betroffenen Bestimmung der Hessischen Verfassung

Artikel 120

Der Ministerpräsident hat mit den zuständigen Ministern die verfassungsmäßig zu Stande gekommenen Gesetze auszufertigen und binnen zwei Wochen im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden.




Artikel 121

Der Ministerpräsident hat mit den zuständigen Ministern die verfassungsmäßig zu Stande gekommenen Gesetze auszufertigen und binnen zwei Wochen im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden.Gesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem vierzehnten Tage nach der Ausgabe des die Verkündung enthaltenden Gesetz- und Verordnungsblattes in Kraft.

Neuer Wortlaut der betroffenen Bestimmung der Hessischen Verfassung

Artikel 120

Der Ministerpräsident hat mit den zuständigen Ministern die verfassungsmäßig zu Stande gekommenen Gesetze auszufertigen und binnen zwei Wochen im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Das Gesetz- und Verordnungsblatt kann nach Maßgabe eines Gesetzes in elektronischer Form geführt werden.

Artikel 121

Gesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden sind.