Die Förderung der Infrastruktur und die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in Stadt und Land sollen mit dem neuen Artikel 26d als bedeutsame landespolitische Handlungsziele durch Einfügung einer neuen Staatszielbestimmung mit Verfassungsrang ausgestattet werden.
Gefördert werden sollen die Errichtung und der Erhalt technischer Infrastruktur, worunter etwa Verkehrswege und Verkehrsanlagen sowie die Bereitstellung ausreichender Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen fallen.
Gefördert werden soll auch die digitale Infrastruktur, da in einer modernen Informations- und Kommunikationsgesellschaft der Sicherstellung einer leistungsfähigen digitalen Infrastruktur besonders große Bedeutung zukommt.
Zudem sollen die Bereitstellung und Förderung sozialer Infrastruktur (z.B. von Schulen, Krankenhäusern, Sport- und Freizeitanlagen, kulturellen Einrichtungen) ausdrücklich in die Staatszielbestimmung einbezogen werden.
Angesichts des erhöhten Wohnraumbedarfs ist die Verfügbarkeit von Wohnraum zu angemessenen Bedingungen, insbesondere in Ballungsräumen für Menschen mit geringem Einkommen, von existenzieller Bedeutung. Daher soll nunmehr auch die Wohnraumförderung auf Landesebene mit Verfassungsrang ausgestattet werden.
Die Grundinfrastruktur im ländlichen Raum ist besonders wichtig für die Gewährleistung gleichwertiger Lebensverhältnisse in Stadt und Land.