Aktueller Wortlaut der betroffenen Bestimmung der Hessischen Verfassung

IIa. Staatsziel Umweltschutz

Artikel 26a

Die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen stehen unter dem Schutz des Staates und der Gemeinden.

Neuer Wortlaut der betroffenen Bestimmung der Hessischen Verfassung

IIa. Staatsziele

Artikel 26a

Staatsziele verpflichten den Staat, die Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Leistungsfähigkeit zur fortlaufenden Beachtung und dazu, ihr Handeln nach ihnen auszurichten.

Artikel 26b

Die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen stehen unter dem Schutz des Staates und der Gemeinden.