Aktueller Wortlaut der betroffenen Bestimmung der Hessischen Verfassung
IIa. Staatsziel Umweltschutz
Artikel 26a
Die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen stehen unter dem Schutz des Staates und der Gemeinden.
Neuer Wortlaut der betroffenen Bestimmung der Hessischen Verfassung
IIa. Staatsziele
Artikel 26a
Staatsziele verpflichten den Staat, die Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Leistungsfähigkeit zur fortlaufenden Beachtung und dazu, ihr Handeln nach ihnen auszurichten.
Artikel 26b
Die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen stehen unter dem Schutz des Staates und der Gemeinden.