Aktueller Wortlaut der betroffenen Bestimmung der Hessischen Verfassung
Neuer Wortlaut der betroffenen Bestimmung der Hessischen Verfassung
Artikel 12a
Jeder Mensch ist berechtigt, über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen. Die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme werden gewährleistet. Einschränkungen dieser Rechte bedürfen eines Gesetzes.