Wie wird gezählt?

Der Wahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber sowie für die Wahlvorschläge abgegeben worden sind, wie viele Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen und welche Bewerberinnen und Bewerber gewählt worden sind. Die auf einen Wahlvorschlag entfallende Stimmenzahl besteht aus der Summe der von den Bewerberinnen und Bewerbern dieses Wahlvorschlags erreichten Stimmen (§ 22 Abs. 1 KWG). Eine „Fünf-Prozent-Hürde“ gibt es bei der Kommunalwahl nicht.

Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Den einzelnen Wahlvorschlägen werden so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenden Stimmenzahlen zur Gesamtstimmenzahl aller an der Sitzverteilung teilnehmenden Wahlvorschläge zustehen. Dabei erhält jeder Wahlvorschlag zunächst so viele Sitze, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben (Grafik 7).

Gemeint sind damit die in der Spalte „Sitzanspruch“ der obigen Tabelle angegebenen Zahlen vor dem Komma, so dass zunächst der PA-Partei fünf Sitze zufallen würden, während PB-Partei und WGC-Wählergruppe im ersten Verteilungsschritt acht Sitze bzw. keinen Sitz erhalten. Damit wären schon 13 der 15 der in diesem Beispiel verfügbaren Sitze zugeordnet. Die anderen noch zu vergebenen zwei Sitze, werden in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile (siehe in Grafik 7 bei Sitzanspruch die Zahlen nach dem Komma) vergeben (§ 22 Abs. 3 KWG). D.h. in diesem Beispiel erhält die PA-Partei einen weiteren Sitz und die WGC-Wählergruppe einen Sitz.

In der folgenden Darstellung (Grafik 8) wird ein fiktives Wahlergebnis für eine Beispielgemeinde mit 3.000 Einwohnerinnen und Einwohnern (15 Gemeindevertreterinnen und -vertreter) gezeigt: Diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten, die einen Sitz erhalten, sind rot hervorgehoben. Es wird deutlich, dass sich die ursprüngliche Kandidatenreihenfolge innerhalb der Listen (eingeklammerte Ziffern) durch die Anwendung des Kumulierens, Panaschierens und Streichens verändern kann.

In diesem Beispiel erhält Rolf Korn von der PA-Partei mit nur 427 Stimmen ein Mandat, während z.B. Ulla Pfeiffer von der PB-Partei mit 561 Stimmen keinen Sitz bekommt. Die Erklärung liegt darin, dass wir kein Mehrheitswahl-, sondern ein Verhältniswahlrecht haben: Danach werden zuerst den Listen die ihnen zustehenden Sitze zugeteilt; erst bei der anschließenden listeninternen Verteilung spielt die Zahl der Stimmen der Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste eine Rolle.

Die 427 Stimmen von Rolf Korn ist die sechst höchste Stimmenzahl der PA-Kandidaten, also erhält er den sechsten Sitz; die 561 Stimmen von Ulla Pfeiffer ist die neunt höchste Zahl innerhalb der PB-Partei, also geht Sie leer aus.