Aktueller Wortlaut der betroffenen Bestimmung der Hessischen Verfassung

Artikel 1

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, der Herkunft, der religiösen und politischen Überzeugung.

Neuer Wortlaut der betroffenen Bestimmung der Hessischen Verfassung

Artikel 1

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, der Herkunft, der religiösen und politischen Überzeugung.

(2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.