Wahlwerbung

Grundsätzlich regelt der Artikel 21 des Grundgesetzes (GG), das sogenannte Parteienprivileg, welche Rechte und Pflichten Parteien in der Bundesrepublik haben sowie welche Strukturen und Ziele einer Partei zu einem Verbot führen können. Wahlwerbung speziell ist jedoch nicht gesetzlich geregelt. Neben Artikel 21 ist die Wahlwerbung aber durch die Pressefreiheit (Art. 5 Absatz 1 GG) und die Kunstfreiheit (Artikel 5 Absatz 3 GG) geschützt. Generell dürfen Parteien daher unbegrenzt viel Werbung für sich machen. Beschränkt wird dies durch die Gemeinden, denn dort müssen sich Parteien eine Genehmigung für Werbung holen, sei es Plakatwerbung oder Werbung auf öffentlichen Plätzen oder in öffentlichen Einrichtungen. Auch ab wann Werbung geschaltet werden darf, hängt von den Auflagen in den Gemeinden ab, meist fällt der Startschuss aber sechs Wochen vor der Wahl.

Für Werbung im Rundfunk, das heißt im Radio oder Fernsehen, wird zwischen den öffentlich-rechtlichen und den privaten Anstalten unterschieden. Bei den öffentlich-rechtlichen gibt es zudem noch einmal eine Unterscheidung in Sender der ARD und dem ZDF. Für Wahlwerbung in Anstalten der ARD sind die Landesmediengesetze zuständig. Hessen hat mit seinem "Gesetz über den Hessischen Rundfunk" vom 2. Oktober 1948 eines der ältesten Landesmediengesetze. Zur Wahlwerbung heißt es darin:

"Während des Wahlkampfes ist lediglich den politischen Parteien, die in allen Wahlkreisen Wahlvorschläge eingereicht haben, Sendezeit zu gewähren. Die Sendezeit muß gleichlang und gleichwertig sein" (§ 3, Absatz 6). Im ZDF geschaltete Wahlwerbung ist im ZDF-Staatsvertrag geregelt. Da es sich hier aber um ein bundesweit ausgestrahltes Programm handelt, sendet das ZDF nur zur Bundestags-, nicht aber zur Landtagswahl Wahlwerbespots. Das gleiche gilt für die privaten Programme.

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