Aktueller Wortlaut der betroffenen Bestimmung der Hessischen Verfassung

Neuer Wortlaut der betroffenen Bestimmung der Hessischen Verfassung

Artikel 12a

Jeder Mensch ist berechtigt, über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen. Die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme werden gewährleistet. Einschränkungen dieser Rechte bedürfen eines Gesetzes.