Aktueller Wortlaut der betroffenen Bestimmung der Hessischen Verfassung

Artikel 75

(2) Wählbar sind die Stimmberechtigten, die das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.

Neuer Wortlaut der betroffenen Bestimmung der Hessischen Verfassung

Artikel 75

(2) Wählbar sind die Stimmberechtigten, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.