Das Wahlsystem

Grundsätze der Wahl

Wahlen in Deutschland unterliegen fünf Grundsätzen, denen zufolge eine Wahl stets allgemein, gleich, geheim, frei und unmittelbar gestaltet sein muss. Was bedeutet das konkret?

Allgemein ist eine Wahl, wenn jeder, der das aktive Wahlrecht besitzt, wählen darf.

Gleich ist eine Wahl, wenn jede abgegebene Stimme den gleichen Wert hat. Die Stimme ist unabhängig von Religion, Geschlecht, Einkommen, Vermögen, Bildung, Hautfarbe, Sexualität oder politischer Überzeugung.

Geheime Wahl bedeutet, dass alle Bürgerinnen und Bürger wählen können, ohne dass jemand anderes sehen oder nachprüfen kann, für wen bzw. welche Partei sie ihre Stimme abgegeben haben. Es gibt verschiedene Mittel, um diesen Grundsatz zu wahren, u.a. Wahlkabinen, die die Wählerinnen und Wähler beim Wahlakt abschirmen.

Damit eine Wahl frei ist, muss sichergestellt werden, dass die Wahlentscheidung ohne Zwang oder Druck von außen getroffen werden kann. Außerdem müssen alle Parteien die gleichen Chancen haben, d.h. es darf keine Gesetze geben, die eine Bewerberin oder einen Bewerber bevorzugen oder benachteiligen.

Der Grundsatz der unmittelbaren Wahl unterscheidet das deutsche System von Wahlsystem, in denen Menschen zwischengeschaltet sind, etwa Delegierte oder Wahlmänner und Wahlfrauen wie im US-amerikanischen System. Im deutschen Wahlsystem hingegen gibt man die Stimme direkt für eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten ab.

 

Wie funktioniert das mit der Wahl eigentlich?

Wenn du wahlberechtigt bist (d.h. du bist 18 Jahre, lebst seit mindestens sechs Wochen in Hessen und hast einen deutschen Pass), bekommst du einige Wochen vor der Wahl deine Wahlbenachrichtigung. In der steht das Datum der Wahl und in welchem Wahllokal in deiner Nähe du wählst. Möchtest du in einem anderen Wahllokal wählen (z.B. weil das Wahllokal in deiner Nähe nicht barrierefrei ist) oder lieber per Briefwahl teilnehmen? Dann kannst du mithilfe eines Formulars auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein beantragen, der dir dann per Post zugestellt wird. Mit diesem kannst du entweder in ein anderes Wahllokal gehen oder ihn mit den Briefwahlunterlagen (die du dann ebenfalls bekommst) per Post schicken. Du musst übrigens nicht begründen, warum du einen Wahlschein haben möchtest.

Alle Wahlberechtigten haben bei der Landtagswahl zwei Stimmen. Mit der ersten Stimme wählst du eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten aus deinem Wahlkreis, daher heißt sie Wahlkreisstimme. In jedem der 55 Wahlkreise in Hessen wird eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter direkt ins Parlament gewählt. Mit der zweiten Stimme wählst du die Landesliste einer Partei, diese Stimme heißt Landesstimme. Auf diesen Listen legen die Wählervereinigungen und Parteien vor der Wahl fest, welche ihrer Mitglieder sie ins Parlament entsenden möchten. Nach Anzahl der erhaltenen Stimmen werden die Plätze im Parlament der Liste nach von oben nach unten vergeben. Dabei bleiben die Personen unberücksichtigt, die direkt einen Wahlkreis gewonnen haben. Je weiter oben eine Person auf der Liste steht, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie in das neue Parlament einzieht. Du kannst beide Stimmen frei vergeben, d.h. die oder der Abgeordnete, an die oder den du deine Wahlkreisstimme vergibst, muss nicht zwingend der Partei angehören, die du mit deiner Landesstimme wählst. Außerdem musst du nicht zwingend beide Stimmen abgeben. Wird nur eine Stimme bei der Landtagswahl abgegeben, ist der Stimmzettel trotzdem gültig, lediglich die nicht abgegebene Stimme wird als ungültig bewertet. Wird keine Stimme abgegeben, ist der Stimmzettel ungültig.

Der Hessische Landtag

  • ist das Parlament des Landes Hessen und bildet die Legislative, also die Gesetzgebung, des Landes.
  • setzt sich aus 110 Abgeordneten zusammen.
  • verabschiedet Landesgesetze, wählt die Regierung des Bundeslandes und verfügt über den Haushalt, also die Gelder des Landes.
  • besitzt eine fünfjährige Legislaturperiode (Dauer für die Abgeordnete in ein Parlament gewählt werden)
Mehr Informationen zum Hessischen Parlament findest du unter "Der Landtag".

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Wie beantrage ich die Briefwahl?

Wer am Wahltag nicht an der Urnenwahl im Wahllokal teilnehmen möchte oder kann, hat die Möglichkeit, mittels Briefwahl zu wählen. Um den für die Teilnahme an der Briefwahl notwendigen Wahlschein zu erhalten, ist der auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufgedruckte Antrag auszufüllen und an das Wahlamt der Gemeinde zu senden oder dort abzugeben. Der Wahlscheinantrag kann auch formlos (auch per E-Mail) beim Wahlamt gestellt werden.


Die Direktkandidatinnen und Direktkandidaten aus den 55 Wahlkreisen erhalten definitiv ein Mandat, also einen Platz im Landtag. Die übrigen Sitze, die einer Partei aus dem Verhältnis der Landesstimmen zustehen, werden mit den Personen auf der Landesliste der Partei besetzt und zwar in der Reihenfolge, in der sie auf der Liste stehen. Je weiter oben eine Person auf der Liste steht, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie in das neue Parlament einzieht.

Nachdem die Wählerin oder der Wähler die Stimmzettel in der Wahlkabine gekennzeichnet und so gefaltet hat, dass Außenstehende die Kennzeichnung nicht erkennen können, geht die Wählerin oder der Wähler an den Tisch des Wahlvorstands und gibt die Wahlbenachrichtigung ab. Ein Mitglied des Wahlvorstands schaut im Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Wahlberechtigten des Wahlbezirks), ob die Wählerin oder der Wähler eingetragen ist und kein sogenannter Sperrvermerk vorliegt. Ein Sperrvermerk wird in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter z.B. einen Wahlschein für die Briefwahl erhalten hat. In der Regel wird aber die Wahlberechtigung der Wählerin oder des Wählers festgestellt und der Wahlvorstand vermerkt im Wählerverzeichnis die Stimmabgabe. Danach lässt er die Wählerin oder den Wähler die Stimmzettel in die Wahlurne werfen. Die Wahlbenachrichtigung behält der Wahlvorstand.

Quellen / Weitere Informationen:

 

Wie wird das Ergebnis ermittelt?

Nach Ende der Wahlzeit, am Wahltag 18:00 Uhr, stellt der Wahlvorstand das Ergebnis der Wahl im Wahlbezirk fest. Zu diesem Zweck werden die abgegebenen Stimmzettel der Wahlurne entnommen und ausgewertet.

Für die Landtagswahl ermittelt der Wahlvorstand

  • die Zahl der Wahlberechtigten im Wahlbezirk,
  • die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
  • die Zahlen der gültigen und ungültigen Wahlkreisstimmen,
  • die Zahlen der gültigen und ungültigen Landesstimmen,
  • die Zahlen der für jede Bewerberin und für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen,
  • die Zahlen der für jede Landesliste abgegebenen gültigen Landeslistenstimmen.

Die Ergebnisermittlung im Wahllokal ist öffentlich und kann von interessierten Bürgerinnen und Bürgern mitverfolgt werden. Für die Ermittlung des Briefwahlergebnisses werden besondere Briefwahlvorstände gebildet, die die eingegangenen Wahlbriefe auswerten. Die Wahl- und Briefwahlvorstände teilen dem Wahlamt der Gemeinde die ermittelten Ergebnisse mit. Das Wahlamt fasst alle Ergebnisse für die Gemeinde zusammen und meldet diese der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter. Alle Gemeindeergebnisse des Wahlkreises werden von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter zu einem vorläufigen Wahlkreisergebnis zusammengefasst. Daraus wird auch ersichtlich, welche Bewerberin oder welcher Bewerber direkt in den Landtag gewählt worden ist. Alle Wahlkreisergebnisse werden vom Landeswahlleiter zu einem vorläufigen Landesergebnis zusammengefasst. Wenn alle Wahlkreisergebnisse vorliegen, kann auch die Sitzverteilung des zukünftigen Landtags ermittelt und festgestellt werden sowie welche Bewerberinnen und Bewerber aus den Landeslisten gewählt sind.

 

Wie setzt sich der zukünftige Landtag zusammen?

Der Hessische Landtag besteht in der Regel aus 110 Abgeordneten, von denen 55 in den Wahlkreisen und 55 aus Landeslisten gewählt wurden.

Die Landesstimmen im gesamten Land Hessen werden dazu benutzt, die Sitzverteilung auf die einzelnen Parteien und Wählergruppen festzulegen (Verhältniswahl). Erhält eine Partei 25 Prozent der Landesstimmen, erhält sie auch 25 Prozent der Sitze im Landtag. Einzige Ausnahme: Erhält eine Partei weniger als 5 Prozent der abgegebenen Stimmen, darf sie nicht ins Parlament einziehen (die sogenannte "5-Prozent-Hürde" oder auch Sperrklausel genannt).

Von der Zahl der im Rahmen der Verhältniswahl für eine Partei errechneten Sitze werden die in den Wahlkreisen erreichten Sitze (Direktmandate) abgezogen. Die verbleibenden Sitze werden nach der Reihenfolge auf der Landesliste vergeben, wobei gewählte Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber nicht noch einmal berücksichtigt werden. Es kann passieren, dass eine Partei über die Wahlkreisstimmen mehr Sitze erhält, als ihr aus dem Verhältnis der Landesstimmen zustehen. Das nennt sich Überhangmandate. Um dennoch das Verhältnis der Sitze zwischen den Parteien zu wahren, erhalten die übrigen Parteien auch entsprechend mehr Sitze (Ausgleichsmandate). Die Folge: Der Landtag kann mehr Mitglieder als die vorgesehenen 110 Parlamentarierinnen und Parlamentarier haben. Deshalb besteht der derzeitige Landtag aus 137 Abgeordneten.