STADT, LAND, KREIS … alles demokratisch
Deutschland ist eine Demokratie, das heißt alle politische Macht geht vom Volk aus. Deutschland ist außerdem ein Bundesstaat und in 16 Bundesländer unterteilt – Hessen ist eines davon. Hessen ist wiederum in kreisfreie Städte und Landkreise aufgeteilt. Ein Landkreis besteht aus mehreren Städten und Gemeinden. Die Kommunen, die Bundesländer und der Bundesstaat haben jeweils unterschiedliche Aufgaben und Zuständigkeiten. Denn manche Dinge werden besser vor Ort entschieden, andere werden besser für das ganze Land einheitlich geregelt.
Doch egal welche Ebene entscheidet: Politische Entscheidungen werden nach demokratischen Regeln getroffen. Im Bundestag, in den Landtagen und in den Kommunalparlamenten werden die unterschiedlichen Interessen der Bevölkerung vertreten und gewählte Abgeordnete treffen stellvertretend für alle wichtige Entscheidungen. Die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger entscheiden in freien Wahlen, wer sie in den Parlamenten vertritt. Wahlen ermöglichen so demokratische Mitbestimmung und politische Veränderung.

Angelegenheiten VOR ORT erledigen
Die Kommunalparlamente und -verwaltungen sind für alle Angelegenheiten vor Ort verantwortlich – das nennt sich kommunale Selbstverwaltung. Im Unterschied zum Landtag oder Bundestag können Kommunalparlamente zwar keine Gesetze beschließen, aber sie treffen viele Entscheidungen, die Deinen Lebensalltag vor Ort bestimmen. Die sechs größten – kreisfreien – Städte kümmern sich um alle diese Aufgaben selbst. Alle kleineren Städte und Gemeinden gehören einem der 21 Landkreise in Hessen an. Der Landkreis übernimmt bestimmte Aufgaben für die Gemeinden, die gemeinsam besser oder kostengünstiger erledigt werden können.
Was machen KOMMUNALPARLAMENTE?
In einer parlamentarischen Demokratie haben die gewählten Volksvertretungen – so auch die hessischen Kreistage, Stadtverordnetenversammlungen und Gemeindevertretungen – vier wesentliche Aufgaben:
Das Regierungsteam kontrollieren
Der Bundestag oder der Landtag beschließen Gesetze, Kommunen legen die wichtigsten Regeln in sogenannten Satzungen fest. Dabei müssen sich die Kommunen immer an Vorgaben der Landes- und Bundesgesetze halten. Jede Kommune hat darüber hinaus unterschiedlich viele Satzungen – zu den wichtigsten zählen:
- Die Hauptsatzung, in der grundsätzliche Fragen der Organisation der Kommune festgelegt sind, z.B. wie viele Mitglieder das Kommunalparlament hat oder welche Beiräte es gibt.
- Die Haushaltssatzung, die eine Übersicht über die Einnahmen und geplanten Ausgaben enthalten muss.
- Abgabensatzungen, in der die Höhe kommunaler Steuern, Beiträge und Gebühren festlegt werden wie der Grund- oder Gewerbesteuerhebesatz, Abwassergebühren, Hunde- oder Zweitwohnungssteuer.
- Bau- und Planungssatzungen, in denen Bebauungspläne oder örtliche Bauvorschriften geregelt werden.
- Satzungen über Betriebe der Kommune.
- Mancherorts gibt es auch Vorgartensatzungen, Ferienwohnungssatzungen, Schulbezirkssatzungen, Baumschutzsatzungen und andere Satzungen, die bestimmte örtliche Angelegenheiten regeln.
Welche Dinge in einer Satzung geregelt werden müssen, gibt das Land vor - eine Hauptsatzung und eine Haushaltssatzung muss jede Kommune haben.
Quelle: HGO §5
Schau hin!
Die Sitzungen der Kommunalparlamente und der meisten Ausschüsse sind in der Regel öffentlich. Du kannst die Sitzungen besuchen und Dir anhören, welche Entscheidungen in Deinem Ort anstehen. So können Wählerinnen und Wähler – auch Du – stets beobachten, was dort entschieden wird. Viele Städte, Gemeinden und Kreistage bieten auch (Live)Streams an. Wann und wo die nächste Sitzung stattfindet und was auf dem Programm steht, erfährst Du auf der Internetseite Deiner Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung.
Quellen: HGO §52, in LKO §32 mit Verweis auf HGO
Wenn das Regierungsteam das Vertrauen verliert
Verliert das Regierungsteam das Vertrauen, weil es nicht gut arbeitet oder Entscheidungen trifft, die sehr umstritten sind, können die hauptamtlichen Mitglieder eines Gemeindevorstands, Magistrats oder eines Kreisausschusses abgewählt werden. In der Regel müssen mindestens zwei Drittel der Abgeordneten der Abwahl zustimmen. Kurz nach den Kommunalwahlen reicht in kreisfreien und Sonderstatusstädten sowie in Landkreisen dafür auch die Zustimmung der Hälfte der Abgeordneten. Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister genauso wie Landrätinnen oder Landräte können nur durch die Bürgerinnen und Bürger abgewählt werden, wenn die Mehrheit der Abstimmenden dafür stimmt.
Quellen: HGO §76, LKO §49
Die Arbeit der Abgeordneten
Diskutieren, streiten, KOMPROMISSE FINDEN
Abgeordnete der Stadtverordnetenversammlung, der Gemeindevertretung oder des Kreistags vertreten die unterschiedlichen Interessen der Wählerinnen und Wähler vor Ort. Oft gibt es zwischen den Abgeordneten Meinungsunterschiede, was wichtiger ist oder was die beste Lösung für ein Problem ist. Dann müssen sie Kompromisse finden.

ARBEITSTEILUNG ist angesagt
In jedem Parlament – auch in einer Stadtverordnetenversammlung, Gemeindevertretung oder einem Kreistag – teilen sich die Abgeordneten die Arbeit auf. Da nicht alle alles zugleich machen können, findet der größte Teil der Arbeit in kleineren Gruppen – in Fraktionen und Ausschüssen – statt. Dort werden Probleme und Lösungsvorschläge intensiv diskutiert. So können sich Abgeordnete für die Themengebiete verstärkt einsetzen, die sie besonders interessieren oder in denen sie besondere Kenntnisse haben. Im Plenum kommen dann alle Abgeordneten zusammen, stimmen über Vorschläge ab und fassen Beschlüsse.
PLENUM: Der Treffpunkt für Entscheidungen
Regelmäßig kommen alle Abgeordneten eines Kommunalparlamentes zu Sitzungen im Plenum zusammen – eine Stadtverordnetenversammlung, Gemeindevertretung meist monatlich, außer in Ferienzeiten, und ein Kreistag mindestens viermal im Jahr, meist aber häufiger. Der Gemeindevorstand trifft sich wöchentlich. Dort bringen sie Forderungen ein, diskutieren unterschiedliche Lösungsvorschläge für Probleme vor Ort und entscheiden über Angelegenheiten der Kommune. Sie können Satzungen der Kommune ändern, entscheiden, wie hoch Gebühren für kommunale Dienste sind oder was in der Kommune gebaut wird. Einen Beschluss kann nur eine Mehrheit der Abgeordneten fassen.
Quellen: HGO §69, LKO §32
FRAKTIONEN: Treffpunkt ähnlicher Vorstellungen
In einer Fraktion schließen sich Abgeordnete aus einer Partei oder Wählergruppe mit ähnlichen politischen Vorstellungen zusammen. Hier diskutieren die Mitglieder aktuelle Probleme, mögliche Lösungen und einigen sich auf gemeinsame politische Ziele oder wie sie bei einer Angelegenheit abstimmen. Um eine Fraktion zu bilden, müssen sich mindestens zwei Abgeordnete zusammenschließen – in den Kreistagen und den Vertretungen von Gemeinden mit über 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen es mindestens drei sein. Jede bzw. jeder Abgeordnete kann höchstens einer Fraktion angehören. Fraktionen bekommen in manchen Kommunen auch einen Zuschuss, zum Beispiel für Computer, Arbeitsmaterial oder Personal – ob und wie viel das ist, legt jede Kommune selbst fest.
Was können ABGEORDNETE UND FRAKTIONEN BEWIRKEN?
Einzelne Abgeordnete oder eine Fraktion können im Kommunalparlament Anträge einbringen oder dem Regierungsteam Fragen zu einer Angelegenheit stellen, die dieses beantworten muss. Eine Fraktion kann außerdem verlangen, dass ein bestimmter Ausschuss eingerichtet wird.
Quellen: Fraktionen HGO §36a; LKO §26a
AUSSCHÜSSE: Treffpunkt für FACHLEUTE
In den Ausschüssen treffen sich die Abgeordneten als Fachleute, die Anträge und unterschiedliche Lösungsvorschläge intensiv diskutieren und Beschlüsse vorbereiten. Jeder Ausschuss ist für einen bestimmten Themenbereich zuständig. Die Abgeordneten bestimmen selbst, wie viele und welche Ausschüsse sie bilden – nur ein Finanzausschuss, der über den Haushalt berät, muss immer eingerichtet werden. Die Mitglieder werden vom Kommunalparlament gewählt oder von den Fraktionen benannt. Meist bestimmt die Größe einer Fraktion, wie viele Sitze sie in einem Ausschuss hat. Zu ihren Beratungen kann ein Ausschuss auch Bürgerinnen und Bürger, Expertinnen und Experten oder Vertreterinnen und Vertreter von Beiräten einladen und deren Meinung zu einer Frage anhören.
Quellen: Ausschüsse HGO §62; LKO §33
FREIZEITVERGNÜGEN Abgeordnete
Die Abgeordneten einer Stadtverordnetenversammlung, einer Gemeindevertretung und eines Kreistags sind alle ehrenamtlich tätig. Die regelmäßigen Sitzungen und die notwendigen Vorbereitungen dafür erledigen sie in ihrer Freizeit. Das kostet viel Zeit. Für die Teilnahme an Sitzungen müssen sie vom Arbeitgeber freigestellt werden und von der Kommune erhalten sie dafür eine Aufwandsentschädigung. Wie hoch diese ist, legt jede Kommune selbst fest. Damit werden der Verdienstausfall und durch das Mandat entstehende Aufwendungen wie Fahrtkosten ausgeglichen.
Quellen: HGO §§ 21, 27, 35 LKO §18, 28,28a
Kommunalparlamente und Abgeordnete in Hessen
421 gewählte Stadtverordnetensammlungen / Gemeindevertretungen mit
12.526 gewählten Vertreterinnen und Vertreter, darunter 3.612 Frauen
21 Kreistage mit 1.533 Abgeordneten, darunter 558 Frauen

Die Arbeit der Kommune
Sie gestaltet Dein tägliches Leben: DIE KOMMUNE
Viele Dinge, die Deinen Lebensalltag vor Ort bestimmen, werden in der Kommune geregelt und von den Kommunalparlamenten entschieden: Gibt es ein Schwimmbad oder einen Jugendtreff? Fährt ein Bus und wie oft? Wie wird der Müll abgeholt? Wie gut sind Straßen und Radwege?
Aufgabenteilung im BUNDESSTAAT
Zahlreiche politische Entscheidungen werden in Deutschland vom Bundestag und der Bundesregierung oder in den Bundesländern von den Landtagen und Landesregierungen getroffen. Denn manche Dinge werden besser für ganz Hessen oder Deutschland einheitlich geregelt, damit alle Menschen unter ähnlichen Bedingungen leben, lernen oder arbeiten können (gleichwertige Lebensverhältnisse). Doch viele Angelegenheiten, die unser tägliches Leben betreffen, entscheiden die kommunalen Parlamente und Verwaltungen und erledigen die Kommunen, da sie besser vor Ort entschieden und erledigt werden (Subsidiarität).
Bestimmen, wer was wie macht: selbstverwaltete Kommunen
Die hessischen Kommunalparlamente – die Stadtverordnetenversammlungen, die Gemeindevertretungen und die Kreistage – sind verantwortlich für die Selbstverwaltung ihrer Kommune. Das heißt, Angelegenheiten der Gemeinschaft vor Ort regeln Städte und Gemeinden in eigener Verantwortung. Die Landkreise übernehmen für die angehörigen Gemeinden Aufgaben, die ihnen übertragen wurden.
Die Kommunen bestimmen dabei:
- wer was macht und wählen ihr Personal selbst aus (Personalhoheit),
- wie es gemacht wird, welche Organisationen die Kitas oder welche Unternehmen, die öffentlichen Bahnen und Busse betreiben (Organisationshoheit)
- ob und wie sie mit anderen Gemeinden oder dem Landkreis bei bestimmten Projekten zusammenarbeiten, zum Beispiel die Feuerwehr oder ein Schwimmbad gemeinsam betreiben (Kooperationshoheit)
- wie sie ihre eigenen Angelegenheiten regelt, zum Beispiel wie viele Mitglieder das Kommunalparlament oder Beigeordnete das Regierungsteam hat, welche Beiräte oder ob es eine Jugendvertretung gibt (Satzungshoheit),
- wie das Gemeindegebiet entwickelt wird und wie Flächen genutzt werden, sie erstellen Pläne für die Flächennutzung und Bebauung – wo zum Beispiel Wohnungen oder Verkehrswege gebaut werden (Planungshoheit).
Sie müssen sich dabei allerdings an Landes- und Bundesgesetze sowie europäische Vorschriften halten.
Pflicht und Kür der KOMMUNALEN AUFGABEN
Bei manchen Angelegenheiten (freiwilligen Aufgaben) entscheiden die Kommunen selbst, ob, was und wie sie es tun. Zum Beispiel über Jugendhäuser, Kinderspielplätze, kommunale Grünanlagen, öffentliche Sportstätten, Schwimmbäder, Theater, Museen, Büchereien, kommunale Krankenhäuser, Suchtberatungsstellen oder wie ortsansässige Unternehmen und Vereine gefördert werden. Bei anderen Angelegenheiten sind sie verpflichtet, es zu tun. Die allermeisten, etwa 90 Prozent, sind solche Pflichtaufgaben. Die Kommune entscheidet aber, wie sie es organisiert: beispielsweise die Kinderbetreuung, die Straßenreinigung, die Instandhaltung von Schulen oder die Beseitigung von Abfall und Abwasser.
Quellen: HGO §51 Zuständigkeit GV, freiwillige Aufgabenübernahme §51, Abs 19
Kommunen IM AUFTRAG DES STAATES
Gemeinden und Landkreise führen außerdem Bundes- und Landesgesetze aus. Sie sorgen dafür, dass diese Gesetze umgesetzt werden und organisieren die notwendige Verwaltung dafür – das Personal, die Räume oder die Formulare. Hier haben Kommunen keine großen Handlungsspielräume – sie sind dazu verpflichtet und auch wie sie es tun müssen, ist weitgehend vorgegeben. Die Zulassung eines Autos, die Ausstellung eines Passes, die Zahlung von Arbeitslosen- oder Bürgergeld, eine Gewerbeanmeldung, die Aufenthaltsgenehmigung von Eingewanderten oder die Bauaufsicht erfolgt nach vorgegeben Regeln.
BESSER GEMEINSAM als einsam – Kommunen im Landkreis
Die hessischen Gemeinden sind sehr unterschiedlich groß und haben deshalb sehr unterschiedliche Möglichkeiten, ihre Aufgaben zu erfüllen. Aus diesem Grund sind – abgesehen von den großen kreisfreien Städten – alle Kommunen Hessens in einem der 21 Landkreise zusammengeschlossen. Diese übernehmen bestimmte kommunale Aufgaben, damit die Bevölkerung auch in kleinen Gemeinden mit wichtigen Dingen versorgt ist.
Ein Beispiel: In sehr kleinen Gemeinden muss es kein dichtes Netz von Buslinien geben, aber einen Bus, der in den nächsten Ort fährt. Darum kümmert sich dann der Landkreis. In Hessen hat das Land festgelegt, welche Aufgaben die Landkreise übernehmen: Dazu gehört der ÖPNV, die Beantragung und Auszahlung von Sozialleistungen, die Integration von Geflüchteten. Auch für Kreisstraßen, Breitbandnetze, Sparkassen, Volkshochschulen (VHS), der Rettungsdienst oder oft auch für öffentliche Krankenhäuser ist der Landkreis zuständig. Außerdem unterstützt oder fördert der Landkreis seine Gemeinden bei bestimmten Aufgaben.
Quelle: LKO §2 und Hessischer Landkreistag: Geschäftsbericht 2023-2024, S.1.
Gibt es einen BUNDESRAT FÜR DIE KOMMUNEN?
Im Bundesrat sind die Bundesländer durch ihre Regierungen vertreten und nehmen dadurch Einfluss auf Gesetze, die der Bundestag beschließt. So sollen regionale Besonderheiten und Interessen der Länder bei diesen Entscheidungen berücksichtigt werden. Für die Kommunen gibt es eine solche Vertretung nicht. Deshalb haben sich Landkreise wie auch Städte und Gemeinden freiwillig im Hessischen Landkreistag und im Hessischen Städtetag zusammengeschlossen, um ihre Interessen auf Landes- und Bundesebene zu vertreten und um sich über Probleme und Lösungen auszutauschen. Die Broschüre „Kommunale Familie“ bietet vertiefende Informationen und kann hier bestellt werden.
Mehr Informationen findest Du außerdem hier:
Viel beschäftigt: das Personal in Gemeinden und Landkreisen
Die Beschäftigten der Gemeinden und Landkreise erledigen täglich viele Aufgaben für die Menschen vor Ort: Sie stellen Deinen neuen Personalausweis aus, pflegen Grünflächen und Friedhöfe, Radwege und Straßen, erteilen Genehmigungen zum Bauen oder für einen Gewerbebetrieb, zahlen Dein BAföG aus, lassen öffentliche Busse und bahnen (ÖPNV) fahren und holen Deinen Müll ab.
Insgesamt sind in den hessischen Städten, Gemeinden und Landkreisen rund 160.000 Menschen beschäftigt, darunter auch rund 7.000 Auszubildende.

