Alle fünf Jahre werden die Volksvertreterinnen und -vertreter für die hessischen Kommunalparlamente demokratisch gewählt.
Wenn Du in einer Stadt lebst, wählst Du die Abgeordneten für die Stadtverordnetenversammlung, wohnst Du in einer kleineren Gemeinde, wählst Du die Gemeindevertretung. Gehört Deine Gemeinde oder Stadt einem Landkreis an, wählst Du außerdem die Abgeordneten für den Kreistag. In manchen Kommunen werden auch Ortsbeiräte oder Ausländerbeiräte gewählt.

Was wähle ich wo?
Egal, wo Du in Hessen lebst, wie groß oder klein Deine Gemeinde ist, am 15. März kannst Du mindestens eine Volksvertretung wählen:
- Stadtverordnetenversammlung: in den 6 sogenannten "kreisfreien" Städten
- Stadtverordnetenversammlung und Kreistag: in den 185 "kreisangehörigen" Gemeinden
- Gemeindevertretung und Kreistag: in den 230 "kreisangehörigen" Gemeinden
- Ortsbeiräte: in Städten oder Gemeinden mit Ortsbezirken
Wann ist eine Gemeinde eine Stadt?
Gemeinden sind Städte, wenn das Land ihnen diesen Titel verliehen hat. Um heute als Stadt anerkannt zu werden, müssen mindestens 13.000 Menschen dort leben, die Ansiedelung und das Wirtschaftsleben müssen städtischen Charakter – zum Beispiel einen Ortskern mit Einzelhandel – haben. Im Mittelalter hatten Städte mehr Rechte als Gemeinden, das ist inzwischen nicht mehr so. Doch immer noch unterscheiden sich die Bezeichnungen der Gemeindeorgane.
Wo die Barbarossastadt ist und welche Zusatzbezeichnungen Gemeinden sich sonst noch geben dürfen, erfährst Du
DEMOKRATISCH regierte Kommunen
In allen hessischen Gemeinden, Städten oder Landkreisen gibt es außerdem ein Gremium, das die kommunale Verwaltung leitet und Beschlüsse des Kommunalparlamentes umsetzt – sozusagen eine Regierung. In einer Stadt ist das der Magistrat und in einer Gemeinde der Gemeindevorstand, denen die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister sowie Beigeordnete angehören. In einem Landkreis ist das der Kreisausschuss mit der Landrätin oder dem Landrat und weiteren Personen.
Gewählte REGIERUNGSTEAMS
Die Bürgermeisterinnen und -meister wie auch die Landrätinnen und -räte werden für sechs Jahre direkt von der wahlberechtigten Bevölkerung gewählt. Die Wahlen finden immer am Ende von deren Amtszeit statt, deshalb sind die Termine dafür von Ort zu Ort unterschiedlich. Die weiteren Mitglieder des kommunalen „Regierungsteams“ – des Gemeindevorstands bzw. Magistrats oder des Kreisausschusses – sind haupt- und ehrenamtliche Beigeordnete. Sie werden von den Abgeordneten der Stadtverordnetenversammlung, der Gemeindevertretung oder dem Kreistag gewählt. Meistens sind alle im Kommunalparlament vertretenen Fraktionen daran beteiligt.
Quellen: HGO §39f , HKO §37
Oberbürgermeisterin/Bürgermeisterin
In Hessen sind die Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen, die zahlreiche Aufgaben in der Gemeinde haben und viel Verantwortung tragen, in der Regel hauptamtlich tätig. Das heißt, sie werden für ihre Arbeit bezahlt. Nur in sehr kleinen Gemeinden, die nicht mehr als 5.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben, kann die Gemeindevertretung beschließen, dass es ein Ehrenamt ist.
Quelle: HGO §44
Hauptamtliche BEIGEORDNETE
Hauptamtliche Beigeordnete sind Profis, die für ihre Arbeit bezahlt werden. Die Stellen werden in der Regel öffentlich ausgeschrieben und dann von der Mehrheit der Abgeordnete gewählt. Wenn eine Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten dafür stimmt, können diese auch vorzeitig abberufen werden.
Welche Aufgaben hauptamtliche Beigeordnete übernehmen, legen die Kommunen selbst fest. Sie leiten in ihrem Aufgabenbereich die Verwaltung und setzen die Beschlüsse des Kommunalparlaments um. Oft sind hauptamtliche Beigeordnete für die Finanzen der Kommune zuständig und die Vertretung für den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin der Gemeinde bzw. im Landkreis für die Landrätin oder den Landrat.
Vertretungen für Kinder, Jugendliche, Seniorinnen oder Menschen mit Behinderung
Eine Kommune kann auch Beiräte für bestimmte Bevölkerungsgruppen einrichten – einen Ausländerbeirat, einen Beirat oder Beauftragten für ältere Menschen oder für Menschen mit Behinderung. Diese vertreten dann die Interessen dieser Gruppe und beraten Kommunalparlamente und -verwaltungen bei Entscheidungen, die ihre Gruppe betreffen. Sie können Vorschläge machen und müssen bei Angelegenheiten, die sie betreffen, angehört werden. Welche Beiräte eingerichtet werden, entscheidet das Kommunalparlament. Auch Kinder und Jugendliche sollen bei Entscheidungen, die sie betreffen, ihre Interessen vertreten können – ob in einem Beirat, einem Kinder- und Jugendparlament oder in anderer Form, legt jede Kommune selbst fest.
Quelle: LKO §8a, 4c; HGO §8c, 4c

