Wer darf wählen?
Die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist die Voraussetzung für die Teilnahme an der Wahl. Wer eingetragen ist, erhält spätestens am 21. Tag vor der Wahl einen Wahlschein, mit dem sie oder er entweder die Briefwahl beantragen oder am Wahltag im Wahllokal ihre oder seine Stimme abgeben kann.
Um aus Deutschland an der EU-Wahl teilzunehmen, müssen Wählerinnen und Wähler
- (spätestens am Wahltag) das 18. Lebensjahr vollendet haben
- seit mindestens drei Monaten ihren festen Wohnsitz in Deutschland haben oder sich für gewöhnlich hier aufhalten
- weder in Deutschland noch in einem anderen EU-Land vom Wahlrecht ausgeschlossen sein
- ins Wählerverzeichnis eingetragen sein.
Für die Eintragung ins Wählerverzeichnis gilt: Jede Person in Deutschland, die eine EU-Staatsbürgerschaft besitzt und spätestens 42 Tage vor der Wahl (also am 14. April 2019) in Deutschland gemeldet ist, wird automatisch durch die zuständige Gemeinde in das Wählerverzeichnis eingetragen. Außerdem müssen sich Bürgerinnen und Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten entscheiden, in welchem Land sie wählen wollen, denn das Wahlrecht darf nur einmal in Anspruch genommen werden.
Alle ins Wählerverzeichnis eingetragenen Personen erhalten am 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung, mit der sie die Briefwahl ausüben oder am 26. Mai im lokalen Wahlbüro wählen können. Personen, die bei einer früheren Wahl ins Wählerverzeichnis eingetragen waren und dann ins Ausland verzogen sind, müssen einen erneuten Antrag auf Eintragung stellen. Das gleiche gilt für Personen, die nicht von Amts wegen in das Meldeverzeichnis eingetragen wurden. Der Antrag ist spätestens am 21. Tag vor der Wahl (am 5. Mai 2019) persönlich und handschriftlich unterschrieben bei der Gemeinde des Wohnorts zu stellen.
Zum Antrag auf der Seite des Bundeswahlleiters
Deutsche im Ausland

Deutsche, die sich zum Wahlzeitpunkt im Ausland befinden, können dennoch an der Europawahl teilnehmen. Personen, die sich nur vorübergehend im Ausland befinden und nach wie vor in Deutschland gemeldet sind, sind von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und können durch eine Briefwahl teilnehmen. Deutsche, die ihren festen Wohnsitz dauerhaft im Ausland haben und in Deutschland wählen möchten, müssen vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Zum Antrag auf der Seite des Bundeswahlleiters