Wahlrecht

Wie wird der Bundestag gewählt und was hat meine Stimme damit zu tun?
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Nach Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Sie wird nicht direkt durch das Volk, sondern durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Diese drei Funktionen des Staates nennt man Exekutive, Legislative und Judikative.

Die drei Funktionen benötigen eine demokratische Legitimation durch Wahlen. Das heißt, sie brauchen eine Rechtfertigung, zu regieren. Zentraler Akt der demokratischen Legitimation in unserer repräsentativen Demokratie ist die direkte Wahl des Parlaments.

Durch direkte und indirekte Wahlen bekommen der Bundestag und die Bundesregierung die demokratische Legitimation, die Staatsgewalt auszuüben. Sie handeln damit „im Namen des Volkes“ - also auch in deinem Namen.

Bundestagswahlrecht 

Das Wahlsystem bei der Bundestagswahl ist eine personalisierte Verhältniswahl. Das heißt: Jede Wählerin und jeder Wähler hat jeweils zwei Stimmen: eine Erststimme für die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste. Es ist also eine Kombination aus

  • Personenwahl von Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerbern in 299 Wahlkreisen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl mit der Erststimme und
  • der Verhältniswahl von Landeslisten der Parteien mit der Zweitstimme.

Das Ergebnis der Verhältniswahl

Bei der Bundestagswahl kann es zu Überhangsmandaten kommen. Diese entstehen, wenn eine Partei bei der Wahl mehr Direktmandate über die Erststimmen erhält, als ihr Sitze im Bundestag gemäß der Anzahl der Zweitstimmen zustehen. Das hat zur Folge, dass der Bundestag sich über die vorgesehene Anzahl von 598 Mandaten, also Sitzen, hinaus erweitert.

Damit Überhangsmandate ausgeglichen werden, wird das Ergebnis der Verhältniswahl – und damit die endgültige Sitzverteilung im Bundestag – in  mehreren Stufen ermittelt:

  1. Zuerst werden die 598 Sitze im Bundestag auf die Bundesländer verteilt. Das geschieht im Verhältnis zum Bevölkerungsanteil. Wie viele Abgeordnete ein Bundesland in den Bundestag schicken darf, hängt also davon ab, wie viele Deutsche in einem Bundesland leben.

  2. Das Sitzkontingent eines Bundeslandes wird dann auf die Parteien verteilt, die bundesweit mindestens 5% der Zweitstimmen bekommen haben oder in mindestens drei Wahlkreisen ein Direktmandat erhalten haben. Wenn eine Partei in einem Bundesland mehr Direktmandate gewinnt als ihr nach dem Zweitstimmenanteil zustehen, werden Überhangsmandate erzeugt. Damit würden der Partei mehr Sitze im Bundestag zustehen als zunächst berechnet. Das würde allerdings dazu führen, dass Parteien, die sehr viele Direktmandate über die Erststimme bekommen haben, gegenüber den Parteien im Vorteil wären, die eher über die Zweitstimme für die Landesliste erfolgreich waren.
    Deshalb gibt es Ausgleichsmandate. Mit ihnen soll erreicht werden, dass alle Parteien, unabhängig von der Anzahl der Überhangsmandate, im Bundestag vertreten sind.

  3. Nun wird die Größe des Bundestags berechnet, mindestens 598 Abgeordnete gehören ihm an. Die Hälfte von ihnen, also 299, werden in den Wahlkreisen direkt bestimmt – über die Erststimme. Die anderen 299 über die Landeslisten der Parteien – also über die Zweitstimme. Tatsächlich ist die Zahl der Bundestagssitze aber höher. Um sie zu berechnen, werden die Mindestsitzzahlen addiert, die den Parteien in den einzelnen Bundesländern zustehen. Entscheidend für die Mindestsitzanzahl ist der Zweitstimmenanteil: Die Zahl der Sitze einer Partei im Bundestag soll proportional zu ihrem Zweitstimmenanteil stehen. Das heißt, wenn eine Partei 15 Prozent der Zweitstimmen erhalten hat, soll sie möglichst auch genau 15 Prozent der Bundestagssitze erhalten. Deshalb werden die Sitze im Bundestag so lange erhöht, bis jede Partei auf ihre Mindestsitzzahl kommt und die Verteilung der Sitze die bundesweite Verteilung der Zweitstimmen abbildet.

  4. Jetzt steht die endgültige Größe des Bundestags fest. Die Bundestagssitze werden jetzt wieder auf die Landeslisten der Parteien in den einzelnen Bundesländern verteilt. Dabei entstehen Ausgleichsmandate. Manche Parteien bekommen so zusätzliche Sitze.

Wahl in den Wahlkreisen

In jedem der 299 Wahlkreise im Bundesgebiet wird je eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Erststimmen erhält. Das nennt man auch relative Mehrheitswahl. Die von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern einer Partei errungenen Wahlkreissitze werden auf die von ihrer Partei nach Landeslisten im Land errungenen Sitze angerechnet.

Wahl nach Landeslisten

In der Verhältniswahl nach Landeslisten wird durch deren Anteil der gewonnenen Zweitstimmen über das bundesweite Stärkeverhältnis der Parteien im Bundestag und die Zahl der aus den Ländern in den Bundestag gewählten Abgeordneten entschieden. Parteien, die weniger als 5% der Zweitstimmen erhalten, werden nicht berücksichtigt. Das ist die sogenannte 5%-Hürde.

Eine Landesliste wird von den Parteien oder Wählervereinigungen in den Bundesländern erstellt: Sie beinhaltet alle Kandidatinnen und Kandidaten, die die Partei auf Landesebene für die Bundestagswahl aufstellen will.

Du willst mehr wissen?

Das Prinzip wirkt auf den ersten Blick vielleicht  kompliziert. Damit wird aber erreicht, dass alle Parteien in etwa gleich viele Zweitstimmen benötigen, um ein Bundestagsmandat zu erringen. Außerdem soll verhindert werden, dass kleine Parteien benachteiligt werden.

Auf der Homepage des Bundeswahlleiters findest du zahlreiche Infos dazu, welche rechtlichen Grundlagen der Bundestagswahl zugrunde liegen.

Die Bundeszentrale für politische Bildung erklärt in diesem Video außerdem , wie das mit den Erst- und Zweitstimmen funktioniert:


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Und auch Überhangs- und Ausgleichsmandate haben die Kolleginnen und Kollegen von der Bundeszentrale für politische Bildung in einem Video erklärt: 


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Wenn du noch mehr Infos haben willst, dann schau dir dieses Video des Bundestags an, hier wird die Bundestagswahl nochmal ausführlich erklärt.